In den GSM-Frequenzbereichen hat nur der Mobilfunknetzbetreiber das Recht, seine damals ersteigerten Frequenzen zu nutzen und damit auch einen Handyblocker oder einen GSM-Repeater zu betreiben. Der Betrieb eines Handyblockers oder eines GSM-Repeaters durch Dritte ist eine Frequenznutzung ohne Frequenz-zuteilung und wird deshalb nicht erlaubt.
Wir sind nicht verantwortlich für den Einsatz oder das Betreiben von Störsendern, das nicht mit dem geltenden Recht in Ihrem Land übereinstimmt. Das Stören von GSM, UMTS, WlLAN oder GPS darf nur in Ländern und Regionen erfolgen, wo dies gesetzlich zulässig ist. Für eine Nichteinhaltung dieser Gesetze oder Regeln übernehmen wir keine Verantwortung.
Diese Gesetze variieren allerdings in EU- und nicht EU Ländern. In Frankreich dürfen z.B. Störsender in Kinos, Theater und bei öffentlichen Versammlungen eingesetzt werden.
Während sich die Handyblocker in anderen Ländern grosser Beliebtheit erfreuen, sind diese Geräte z.B. in Österreich, Schweiz und Deutschland nur für behördliche Aufgaben vorgesehen.
Inzwischen gibt es verschiedene Pilotprojekte mit diesen Störsendern an österreichischen und deutschen Haftanstalten. Der deutsche Bundesrat hat beschlossen, das für den Einsatz der Handyblocker künftig keine Frequenzzuteilung mehr erforderlich ist, "sofern der Einsatz durch Behörden zur Ausübung gesetzlicher Befugnisse unter Einhaltung der von der Bundesnetzagentur festgelegten Frequenznutzungsbedingungen erfolgt".
Soweit die rechtliche Situation.

Wir hören aber immer wieder, das es nun mal Orte gibt, wo Handyblocker auch von Privatpersonen sinnvoll eingesetzt werden könnten. Deshalb werden die Geräte bei der Bevölkerung auch immer beliebter. Laut einer Umfrage in Deutschland sind inzwischen 62 Prozent der Bevölkerung für Handyblocker an bestimmten Orten, wie Kinos, Theater, usw. so wie es Frankreich per Gesetz schon 2008 eingeführt hat.
Auf Druck der Bevölkerung in
Frankreich wurden die Handyblocker dort erfolgreich eingesetzt. Fast jedes Kino, Oper oder Theater hat dort Handyblocker im Einsatz. Dort hat man nämlich frühzeitig erkannt, dass die Handyblocker an manchen Orten sinnvoll und nützlich sind.
Wir hören von Nutzern der Handyblocker immer wieder die gleichen Argumente:
1.) Das alleinige Hausrecht haben immer die Eigentümer oder die Mieter in der Wohnung oder den geschäftlichen Räumen, sei es in der Schule, im Krankenhaus, im Kino, im Theater, in der Kirche, usw. Deshalb kann man dort auch Handyblocker installieren.
2.) Ich bestimme selbst, was bei mir passieren darf und was nicht. Keiner der Mobilfunkbetreiber hat mich bei der Errichtung seiner Funkmasten gefragt, ob ich ihm die Erlaubnis erteile, seine Mobilfunksignale in mein privates oder geschäft-liches Umfeld zu senden. Die haben das einfac,h ohne mich zu fragen, gemacht.
3.) Warum sollte ich dann die Mobilfunkbetreiber fragen, ob ich mein Hausrecht durchsetzen darf, um mit einem Handyblocker die Mobilfunksignale der Funk-masten in meinen eigenen, gemieteten oder geschäftlich genutzten Räumen einzudämmen? Voraussetzung dabei ist natürlich, dass dabei keine anderen Personen gestört werden dürfen, (Anwohner, vorbeilaufende Passanten, etc.) die nichts mit meinem Umfeld zu tun haben.
Anmerkung: Diese Argumente sind nur allzu verständlich, aber rechtlich leider völlig unerheblich. Der private Gebrauch eines Handyblockers ist nicht erlaubt.
Dieser Seite ist selbstverständlich auch keine Rechtsberatung. Der Text ist auch keine Aufforderung zum Gebrauch dieser Geräte, ist ohne Gewähr und dient lediglich der Information. Eine Rechtsberatung kann nur von einem zugelassenen Anwalt durchgeführt werden.
Bitte informieren Sie sich vor dem Kauf über die gesetzlichen Bestimmungen in Ihrem Land. Wir übernehmen keine Verantwortung oder Haftung für jeden ungesetzlichen Gebrauch oder jeden Verstoss gegen gesetzliche Bestimmungen. Mit der Bestellung eines unserer Produkte erkennen Sie die vorgenannten Informationen als gelesen und zur Kenntnis genommen an.